Die Haushaltsausnahme der DSGVO auf dem Prüfstand!

Ist es noch „rein privat“ und damit von der DSGVO ausgenommen, wenn jemand einen Chatverlauf weiterleitet oder die eigene Küche per Video überwacht? Diese Frage muss jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantworten.

Worum geht es?

Die Datenschutz Grundverordnung findet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen, die diese ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten. Doch was ist unter den Begriffen „persönlich“ und „familiär“ konkret zu verstehen? Und erfordert das Merkmal „zur Ausübung“ eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks? Mit diesen Fragen hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst und sie mit zwei Beschlüssen vom 17. September 2026 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die praktische Tragweite ist erheblich. Greift die Haushaltsausnahme der DSGVO, können sich Betroffene nicht auf die Rechte aus der DSGVO stützen, etwa auf Schadenersatz, Auskunft oder Löschung. Greift die Haushaltsausnahme dagegen nicht, gelten für Privatpersonen grundsätzlich dieselben Regeln wie für Unternehmen. Schon das Weiterleiten eines Chats oder eine Kamera in der eigenen Küche, die auch Angehörige erfasst, kann zum Haftungsrisiko werden. Beide Beispiele sind den Verfahren entnommen, die nun dem EuGH vorliegen.

BGH, Beschluss vom 17. September 2026 – I ZR 256/25

Über einen Messenger-Dienst führten die Klägerin und die Beklagte einen vertraulichen Austausch über die Verhältnisse in der Arztpraxis, in der die Klägerin beschäftigt war. Nach einem Zerwürfnis zwischen den Beiden leitete die Beklagte die mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Diese ist die Lebensgefährtin des Arbeitgebers der Klägerin und war der Beklagten ebenfalls durch gemeinsame private Treffen bekannt. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt.

Die Klägerin verlangt eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass die Datenschutz Grundverordnung nicht anwendbar sei, da die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greife. Bei der Weitergabe der privaten Korrespondenz habe es sich ausschließlich um eine persönliche Tätigkeit gehandelt. Die Kommunikation habe weder einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gehabt noch sei sie über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum gelangt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter.

BGH, Beschluss vom 17. September 2026 – I ZR 289/25

Die Klägerin war die Mutter der Beklagten zu 1 und lebte gemeinsam mit ihr und deren Ehemann, dem Beklagten zu 2, in einer Immobilie der Beklagten. Während die Klägerin die obere Etage bewohnte, lebten die Beklagten im Erdgeschoss. Die Klägerin durfte die Wohnküche der Beklagten betreten, die von diesen mit einer Videokamera überwacht wurde. Nachdem die Beklagten die Klägerin verdächtigt hatten, Geldmünzen aus der Küche gestohlen zu haben, leitete die Beklagte zu 1 Videoaufnahmen, auf denen die Klägerin zu sehen war, an die Polizei weiter. Nach Angaben der Klägerin wurden die Aufnahmen außerdem an eine weitere Tochter der Klägerin weitergegeben.

Die Klägerin hielt sowohl die heimliche Videoüberwachung als auch die Weitergabe der Aufnahmen für unzulässig. Sie verlangte daher unter anderem, die weitere Nutzung der Aufnahmen zu unterlassen, sowie Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, deren Löschung sowie Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Sowohl die Klage vor dem Landgericht Hildesheim als auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle der Klägerin blieben erfolglos. Nach Auffassung der Gerichte konnte die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf die DSGVO stützen, da die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO eingreife. Die Videoüberwachung habe sich ausschließlich auf die Wohnküche der Beklagten und damit auf deren private Lebenssphäre beschränkt. Soweit sich die Klägerin gegen die Weiterleitung der Videoaufnahmen an die Polizei wende, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin ist während des Revisionsverfahrens verstorben, ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat beide Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Der EuGH soll insbesondere klären:

– Wann dient eine Datenverarbeitungen ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO?

– Muss der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden?

– Müssen die betroffenen Grundrechte gegeneinander abgewogen werden, damit die Haushaltsausnahme greift?

– Kann die Ausnahme auch gelten, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten steht?

– Muss eine familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden haben?

Im Verfahren I ZR 289/25 soll der EuGH darüber hinaus klären, ob ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO generell oder unter bestimmten Voraussetzungen dazu führt, dass die Verarbeitung rechtswidrig ist. Außerdem geht es darum, ob die rechtswidrige Erhebung personenbezogener Daten automatisch dazu führt, dass auch deren spätere Verarbeitung rechtswidrig ist. Falls nicht, soll geklärt werden, ob die rechtswidrige Erhebung bei der erforderlichen Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden muss.

Schließlich möchte der BGH wissen, ob nationale Gerichte einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden allein deshalb ablehnen dürfen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür grundsätzlich fehlt.

Ausblick:

Die Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof macht deutlich, dass die Reichweite der sogenannten Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO noch nicht abschließend geklärt ist.

Bisher hat der EuGH die Ausnahme eng ausgelegt. In der Rechtssache Lindqvist stellte er fest, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet nicht mehr unter die Ausnahme fällt: Die Daten werden dadurch einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht und verlassen damit den rein persönlichen oder familiären Bereich (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C-101/01, Lindqvist). In der Rechtssache Ryneš entschied er, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit mehr ist (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C-212/13, Ryneš). Beide Entscheidungen ergingen allerdings noch zur Vorgängerrichtlinie 95/46/EG.

Auch Erwägungsgrund 18 der DSGVO hilft nur begrenzt weiter. Er verlangt, dass die Verarbeitung ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, und nennt Beispiele wie Schriftverkehr oder die Nutzung sozialer Netze. Kriterien für Grenzfälle enthält er jedoch nicht, etwa für eine private Weitergabe, die sich im beruflichen Umfeld eines Dritten auswirkt. Genau hier setzen die Vorlagefragen des BGH an.

Die Entscheidungen des EuGH werden daher wichtige Leitlinien dafür schaffen, welche Bedeutung der Zweck einer Datenverarbeitung bei der Anwendung der Haushaltsausnahme hat. Zugleich können sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Datenerhebungen und -weiterleitungen im privaten Umfeld von erheblicher Bedeutung sein.

Wir von KREMER LEGAL halten Sie über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden.

KL / Ein Beitrag von Vanessa Hauner