Daten als Preis: OLG Köln stärkt Loyalty-Programmen den Rücken

Wie viel sind Ihre personenbezogenen Daten wirklich wert?

Welchen Preis zahlen Verbraucher, wenn sie eine kostenlose Kunden-App nutzen und dafür ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden? Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln in dem Urteil vom 15.05.2026 (Az. 6 UKI 3/25) beschäftigt. 

Worum geht es?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Beanstandet wird, dass die beklagte Anbieterin die Verbraucher nicht bereits bei der Registrierung und Erstellung des Kundenkontos darüber informiere, dass ihre Daten gewissermaßen als Gegenleistung für die angebotenen Preisvorteile verwendet werden. 

Die Beklagte betreibt eine Kunden-App, über die registrierte Verbraucher über ein Kundenkonto verschiedene Vorteile in Anspruch nehmen können. Dazu gehören unter anderem exklusive App-Preise, Rabattsammler, Coupons und weitere Sparaktionen.

Im Gegenzug nutzt die Beklagte die im Rahmen des Vorteilsprogramms erhobenen Daten der teilnehmenden Verbraucher für statistische Analysen. So werden etwa beim Einscannen des Vorteilscodes an der Kasse die Kassenbons gespeichert und die daraus gewonnenen Informationen über das Einkaufsverhalten zur Auswertung der Programmperformance verwendet. Darüber hinaus nutzt die Beklagte Daten aus einem Gewinnspiel, um die Effizienz des Angebots zu bewerten und ihre Marketingaktivitäten zu verbessern.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen stützte seinen Unterlassungsanspruch insbesondere auf § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, wonach Verbraucher bei entsprechenden Fernabsatzverträgen über den Gesamtpreis der angebotenen Leistung zu informieren sind. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen die vorgenannte Informationspflicht. 

Das Problem 

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob personenbezogene Daten als „Gesamtpreis“ im Sinne des Verbraucherschutzrechts anzusehen sind, denn digitale Geschäftsmodelle kommen häufig ohne unmittelbare Geldzahlung aus. Stattdessen stellen Verbraucher personenbezogene Daten bereit, die von Unternehmen etwa für statistische Auswertungen, Personalisierungen oder Marketing genutzt werden und damit (trotzdem) einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben können. 

Muss ein Unternehmen Verbraucher darüber informieren, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten eine Gegenleistung für eine digitale Leistung darstellt und sind diese Daten deshalb als „Gesamtpreis“ anzugeben?

Besondere Bedeutung erlangt bei Beantwortung dieser Frage § 312 Abs. 1a Satz 1 BGB, der die verbraucherrechtlichen Vorschriften ausdrücklich auch auf Verträge erstreckt, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen.

Was wurde entschieden?

Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen. Die zentrale Aussage: Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist nach der derzeitigen Rechtslage kein „Gesamtpreis“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

Dafür spricht nach Ansicht des OLG Köln zunächst der Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Die Vorschrift verlange die Angabe eines Gesamtpreises einschließlich Steuern und Abgaben oder die Angabe der Art der Preisberechnung (wenn der Preis nicht im Voraus berechnet werden kann). Damit meine der Begriff „Preis“ eine zumindest abstrakt berechenbare Größe. Personenbezogene Daten lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres in einen konkreten oder abstrakt berechenbaren Geldbetrag ausdrücken. 

Diese Sichtweise bestätigt das OLG Köln mit Blick auf die Systematik des BGB: Würde die Bereitstellung personenbezogener Daten bereits eine Zahlung eines Preises darstellen, wäre die ausdrückliche Regelung des § 312 Abs. 1a BGB weitgehend überflüssig. 

Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), soll dieser nach Ansicht des Gerichts die Angabe des Gesamtpreises sicherstellen, damit der Verbraucher die einzelnen Preisbestandteile und sonstigen Kosten nicht selbst ermitteln muss, sondern transparent über das Preis-Leistungs-Verhältnis informiert wird.

Der Schutz des Verbrauchers hinsichtlich der Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten wird nach Ansicht des OLG Köln bereits über die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO gewährleistet, welche präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Informationen insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten gewährleisten sollen. Nach Ansicht des Gerichts würde sich eine darüber hinausgehende Einbeziehung der Daten in den Gesamtpreis vom Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) und vom Kriterium der Berechenbarkeit des Gesamtpreises lösen und damit dem Zweck zuwiderlaufen, auch für den Unternehmer einen verlässlichen Rechtsrahmen zu schaffen. 

Die Revision gegen das Urteil des OLG Köln wurde bereits zugelassen, weshalb abzuwarten bleibt, was der BGH zur Frage, ob Daten im Gesamtpreis anzugeben sind, entscheidet.

Was bedeutet das für Sie?

Für Unternehmen bedeutet die aktuelle Rechtsprechung zunächst, dass keine Pflicht besteht, personenbezogene Daten als konkreten „Gesamtpreis“ im Sinne des § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auszuweisen.

Allerdings bleiben die datenschutzrechtlichen Anforderungen davon unberührt. Dies gilt insbesondere für die Erforderlichkeit, Zweckbindung und Transparenz der Datenverarbeitung, sodass Unternehmen klar zwischen den für die Durchführung des Loyalty-Programms erforderlichen Daten und solchen Daten unterscheiden müssen, die darüber hinaus etwa zu Statistik-, Marketing- oder Personalisierungszwecken verarbeitet werden. 

Wie kann KREMER LEGAL Unternehmen in diesem Aspekt unterstützen? 

Bei Fragen zur datenschutzkonformen Gestaltung von Loyalty-Programmen oder zur Gewährung von Leistungen gegen die Bereitstellung personenbezogener Daten steht KREMER LEGAL Ihnen gerne beratend zur Seite.

KL / Ein Beitrag von Vanessa Hauner