Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) am 29. Juli 2026 steht nun fest, wer bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (kurz KI-VO) zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz in Deutschland eine zentrale Rolle übernimmt: die Bundesnetzagentur. Damit endet für viele Unternehmen eine längere Phase der Unsicherheit.
Die Bundesnetzagentur wird nicht nur zur Marktüberwachungsbehörde, sondern auch zur zentralen Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung, § 8 KI-MG.
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Das bedeutet, dass die Regelungen der KI-Verordnung je nach Intensität und Umfang des Risikos, das von einem KI-System ausgeht, auf dieses zugeschnitten sind. Dadurch ist die KI-Verordnung ein verhältnismäßiges Regelwerk. Entscheidend ist insbesondere wie und in welchem Bereich ein KI-Systemeingesetzt wird. Besondere Bedeutung haben dabei KI-System in Funkanlagen oder in sensiblen Bereichen wie im Personalmanagement, kritische Infrastruktur, Bildung oder in bestimmten Produkt- und Sicherheitsbereichen.
Innerhalb ihrer Zuständigkeiten überwacht die Bundesnetzagentur seit dem 29.07.2026 die Einhaltung der Vorgaben der KI-Verordnung. Auch natürliche und juristische Personen können nach Art. 85 KI-VO eine Beschwerde einreichen und damit die Überprüfung eines möglichen Verstoßes anstoßen. Gegenstand der Beschwerde können beispielsweise Verstöße gegen die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzpflichten sowie Aufsichts-, Kooperations- und Informationspflichten sein.
Wichtig ist allerdings, dass die Bundesnetzagentur nicht zur einzigen Aufsichtsbehörde wird. Vielmehr wird ein hybrider Ansatz verfolgt, wodurch die Zuständigkeit möglichst nach Sachnähe verteilt wird. Dadurch sollen Doppelstrukturen vermieden werden und bestehende Zuständigkeiten erhalten bleiben. In bereits vollharmonisierten Produktbereichen bleiben grundsätzlich die etablierten Fachaufsichtsbehörden wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig, § 2 Abs. 3 KI-MIG. Der Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur erstreckt sich damit lediglich auf KI-Systeme in Funkanlagen und KI-Systeme in besonders sensiblen Bereichen (wobei eine sektorspezifische Zuordnung durch das KI-MG ausbleibt).
Was bedeutet das für Unternehmen?
Mit der Einrichtung einer zuständigen Stelle wird nun auch die praktische Durchsetzung der KI-Verordnung konkreter, sodass auch die Bedeutung der rechtssicheren KI-Compliance steigt. Wer unter bestimmten Umständen KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und damit Anbieter sein könnte oder wer KI-Systeme unter bestimmten Umständen verwendet und damit Betreiber sein könnte, sollte frühzeitig prüfen, welche Risiken von diesem KI-System oder Modell ausgehen, welche Pflichten damit erfüllt werden müssen und welche Prozesse dadurch im Unternehmen notwendig sind. Das bedeutet vor allem: KI-Compliance wird zum festen Bestandteil moderner Unternehmenspraxis. Ansonsten drohen nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche Bußgelder. Beispielsweise können Verstöße gegen verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO) mit Bußgeldern bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, Art. 99 Abs. 3 KI-VO, je nachdem welcher Betrag höher ist..
So unterstützt KREMER LEGAL bei der Umsetzung
Die neue Aufsichtsstruktur bringt Klarheit, aber sie verlangt von Unternehmen nach wie vor auch, ihre Kl-Nutzung rechtlich zu bewerten. Wir unterstützen Sie dabei gerne in der gesamten Breite: von der Bestandsaufnahme eingesetzter KI-Systeme und ihrer Einordnung in die Risikoklassen der Kl-Verordnung über die Prüfung bestehender Verträge mit Kl-Anbietern bis hin zur Klärung, welche Behörde im konkreten Fall zuständig ist. Auch bei der Einführung interner Prozesse und Verantwortlichkeiten für Kl-Compliance sowie bei Schulungen für die betroffenen Fachbereiche stehen wir zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.
KL / Beitrag von Vanessa Hauner

