Rechtlich relevante Aspekte beim Einsatz von KI (Teil VII: KI im Kontext von Urheberrecht & Geistigem Eigentum – Schutz, Nutzung, Risiken) 

Mit dem Vormarsch Künstlicher Intelligenz sind zahlreiche Rechtsfragen verbunden – davon bleibt auch das Urheberrecht nicht verschont. Sind durch KI geschaffene Werke schutzfähig – wenn ja, immer? Werden durch die KI selbst Urheberrechte verletzt und wer haftet dafür – der Anbieter oder der User? (Wie) können Nutzungsrechte eingeräumt werden? 

Urheberrechte an Erzeugnissen einer KI 

Durch das Urheberrecht werden lediglich Werke geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen darstellen. Somit genießen Erzeugnisse einer KI grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz, da es sich hierbei nicht um menschliche Schöpfungen handelt. 

Dies ist nur dann anders zu bewerten, wenn die Inhalte ausnahmsweise doch eine menschliche Eigenleistung darstellen. Eine solche Eigenleistung liegt etwa vor, wenn die KI von dem Nutzer lediglich als Hilfsmittel verwendet wird. Das ist häufig nicht der Fall, weil Nutzer regelmäßig nur sehr eingeschränkt kontrollieren (können), zu welchem Output ein Input führt. Damit die KI als Hilfsmittel verstanden wird, muss der Nutzer durch präzise Eingaben („Prompts“) die mittels KI generierten Inhalte wesentlich vorherbestimmen oder die Inhalte nachträglich mehr als nur unerheblich bearbeiten bzw. durch weitere Prompts bearbeiten lassen, sodass eine neue erkennbare individuelle Eigenleistung vorliegt.  

Eine Eigenleistung kann auch darin liegen, dass das KI-Erzeugnis in ein größeres Gesamtwerk eingebettet wird. Das Gesamtwerk ist dann grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, die unbearbeiteten und im Einzelnen nicht gezielt durch präzise Prompts hervorgerufenen KI-generierten Fragmente dagegen nicht. 

Praktische Folge 

Sofern es sich bei den KI-Erzeugnissen nicht um ein Ergebnis von präzisen Prompts oder um ein größeres Gesamtwerk handelt, besteht kein Urheberrechtsschutz; mit der Folge, dass diese Erzeugnisse auch nicht lizensiert werden können. Dritte – auch Wettbewerber – dürfen diese Inhalte dann ohne Zustimmung nutzen; Ausnahmen sind allenfalls dort denkbar, wo es sich bei den Erzeugnissen um (durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen) geschützte Geschäftsgeheimnisse oder sonst anderweitig geschützte Gegenstände handelt.  

Demnach dürften KI-Bilder, die ein Unternehmen beispielsweise für eine Werbekampagne nutzt, (rechtlich) konsequenzlos von jedem anderen Unternehmen ebenfalls für Werbekampagnen genutzt werden – es sei denn, dass Wettbewerbsrecht oder Markenrecht steht dem ausnahmsweise entgegen. 

Urheberrechtsverletzungen durch KI 

Bei der Nutzung von KI sind zwei Arten von Urheberrechtsverletzungen denkbar: Zum einen die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einem Trainingsdatensatz und zum anderen die Erkennbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem Output

Trainingsdaten 

Wann durch das Nutzen urheberrechtlich geschützter Werke für Trainingszwecke das Urheberrecht verletzt wird, ist strittig. Die Diskussion schwankt hier zwischen sog. Opt-in-Lösungen (keine Urheberrechtsverletzung nur dann, wenn der Rechteinhaber in die Nutzung zum Training eingewilligt hat) und Opt-out-Lösungen (Urheberrechtsverletzung nur dann, wenn der Rechteinhaber öffentlich der Nutzung seiner Werke für Zwecke des KI-Trainings widersprochen hat). 

Output als Rechtsverletzung 

Wahrt ein KI-Output keinen hinreichenden Abstand zu einem urheberrechtlich geschützten Werk, kann der Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung (und ggf. auf Schadensersatz) geltend machen. Es ist unbeachtlich, ob ein Vervielfältigungsstück durch einen Menschen oder maschinell erzeugt wurde – es handelt sich in beiden Fällen gleichermaßen um einen Urheberrechtsverstoß. Die Verwendung von KI wird in diesem Kontext demnach nicht anders behandelt. 

Bezüglich der Frage der Haftung ist festzustellen, dass Ansprüche des Urhebers sowohl gegenüber dem KI-Anbieter als auch dem Verwender bestehen. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG ist nämlich verschuldensunabhängig. Für Schadensersatz braucht es nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG jedoch schuldhaftes Handeln, sodass nur derjenige Akteur schadensersatzpflichtig ist, der die Urheberrechtsverletzung zumindest fahrlässig verursacht. 

Aktuelles Beispiel: GEMA gegen Suno

Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis liefert die Entscheidung des Landgerichts München I vom 31.07.2026 (Az. 42 O 763/25). Die GEMA hatte den KI-Musikgenerator Suno auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt, weil sechs bekannte Musikwerke ohne Lizenz für das Training des KI-Modells verwendet worden waren. Das Gericht bestätigte, dass die Musikstücke als Trainingsdaten für das KI-Modell genutzt wurden. Die KI habe sie dabei memorisiert, sodass die generierten Outputs den Originalen im Ergebnis stark ähnelten und das obwohl die verwendeten Prompts keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten. In der Memorisierung und öffentlichen Wiedergabe durch die Outputs sah das Gericht eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts aus § 16 UrhG, die nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text- und Data-Mining gedeckt werden konnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, macht aber deutlich, wie schnell der Einsatz von KI zu einer Urheberrechtsverletzung führen kann.

Sind Nutzungsrechte ausreichend klar bestimmt? 

Etwaige Lizenzen an KI-Modellen, KI-Systemen und KI-generierten Inhalten sind möglichst eindeutig und umfassend festzulegen. Hier sind viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Soll die Nutzungsdauer befristet werden? Auf wie vielen Geräten kann eine Anwendung genutzt werden? Umfasst das auch die Nutzung auf mobilen Geräten? Darf der Anbieter den Input und Output von Nutzern seines KI-Systems zu eigenen Zwecken verwenden? 

Verwenden Nutzer eines KI-Chatbots urheberrechtlich geschützte Inhalte als Input, die das Unternehmen dann nutzen würde, um ein anderes KI-Modell zu trainieren, wäre dies nur zulässig, soweit es für die Vertragserfüllung notwendig ist. Das Training eines neuen KI-Modells ist in aller Regel nicht davon umfasst. 

Fazit 

  • Werke, die von KI geschaffen werden, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, außer der Mensch bringt eine erkennbare Eigenleistung ein, etwa durch gezielte Prompts oder die Integration in ein Gesamtwerk. Fehlt diese menschliche Gestaltung, können die KI-Erzeugnisse nicht lizenziert werden, und Dritte dürfen sie frei nutzen.  
  • Bei Urheberrechtsverletzungen durch KI können sowohl Anbieter als auch Nutzer haftbar sein, wobei Schadenersatz nur bei schuldhaftem Handeln greift.
  • Für die Nutzungsrechte an KI-Modellen und KI-Inhalten sollten vertraglich eindeutige Regelungen getroffen werden. 

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KL/ Beitrag von Sharon Woamede