Künstliche Intelligenz (KI) ist längst mehr als ein Schlagwort
– auch in der Rechtsberatung bahnt sich ein Wandel an. Der Deutsche Anwalt Verein (DAV) betont in seiner aktuellen Initiativ-Stellungnahme 32/25: KI kann die Effizienz in Kanzleien transformieren – vorausgesetzt, technische und rechtliche Anforderungen werden beachtet.
Das Wichtigste aus der Initiativ-Stellungnahme des DAV in Kürze:
Wie wird KI in der Anwaltschaft eingesetzt?
Die Möglichkeiten von KI sind vielfältig:
Juristische Recherche: Schnelle Auswertung von Gesetzen, Urteilen und Fachliteratur.
Dokumentenanalyse: Effiziente Unterstützung bei Due Diligence und Vertragsprüfungen – Risiken werden schneller erkannt.
Textbearbeitung: Standardisierte Entwürfe und automatisierte Anpassungen von Dokumenten.
Transkription und Protokollierung: Automatische Verschriftlichung juristischer Gespräche spart Zeit und sorgt für Nachvollziehbarkeit.
Kanzleiorganisation: Routinetätigkeiten werden durch smarte KI-Tools unterstützt, z.B. bei der Mandantenkommunikation oder beim Marketing.
Aus Mandantenperspektive bringt das spürbare Effizienzgewinne: Leistungen erfolgen schneller, neue digitale Dienstleistungen werden möglich.
Was sind die rechtlichen Anforderungen für Anwält:innen beim Einsatz von KI?
Gewissenhafte Berufsausübung
Anwält:innen schulden ihren Mandant:innen eine Bearbeitung des Mandats auf Basis eigener Fähigkeiten und Kenntnisse. Arbeitsteilige Mandatsbearbeitung und der Einsatz von KI sind grundsätzlich zulässig. Die ungeprüfte Übernahme eines KI-Ergebnisses ist nur jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Mandant dies ausdrücklich so wünscht. Ohne diese Begrenzung müssen Anwält:innen KI-Ergebnisse kritisch prüfen, andernfalls verletzen sie den Anwaltsvertrag und bei grober Fahrlässigkeit auch das Gebot der Gewissenhaftigkeit. Da KI zu „Halluzinationen“ (falsche oder erfundene Inhalte) neigt, ist ein besonders kritisches Risikobewusstsein nötig.
Verschwiegenheitspflicht
Nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB ist jede Offenbarung von Mandatsgeheimnissen an Dritte untersagt. Der Einsatz von KI ist regelmäßig mit dem Einsatz von Cloud-Anbietern und der Verarbeitung von Mandatsdaten durch Dritte verknüpft. Schon das Speichern auf externen Servern kann als Offenbaren gelten, da Mitarbeitende des Dienstleisters potentiell Zugriff haben. § 43e Abs. 1 BRAO und § 203 StGB erlauben aber die Einbindung externer Dienstleister ohne ausdrückliche Mandanteneinwilligung, wenn dies für die Dienstleistung erforderlich ist. Für frei verfügbare KI-Tools gilt eine Pflicht zur vollständigen Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten. Bei vertraglich gebundenen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dienstleistern ist das grundsätzlich nicht nötig, außer wenn dies zur Verhinderung einer Offenbarung zwingend erforderlich ist.
Geschäftsgeheimnisschutz (§23 GeschGehG)
Der Schutz von Mandatsgeheimnissen wird weitgehend durch Berufsrecht und Strafrecht überlagert. Geschäftliche Geheimnisse sind bei Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben in der Regel ausreichend geschützt. Maßgeblich bleibt das Berufsrecht.
Datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO/BDSG)
Anwält:innen sind bei der Nutzung und Entwicklung von KI-Systemen in der Regel selbst oder gemeinsam mit anderen datenschutzrechtlich Verantwortliche. Hersteller/Anbieter von KI-Systemen gelten meist als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Vor jeder KI-Implementierung muss geprüft werden, ob der Einsatz nicht auch anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen kann. Kommt es dennoch zur Verarbeitung personenbezogener Daten, sind die Regelungsregimes der Art. 6 und 9 DSGVO zu beachten. Zusätzliche Rechtsgrundlagen sind – soweit der Anbieter als Auftragsverarbeiter tätig wird und das KI-System cloudbasiert ist – nicht erforderlich. Die in der Kanzlei etablierten datenschutzrechtlich gebotenen Compliance- Maßnahmen sollten konsequent eingehalten werden. Dies umfasst auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Falle einer Übermittlung von Daten an Drittländer, sowie sämtliche Transparenzpflichten und Betroffenenrechte.
KI-Verordnung (KI-VO)
Anwaltliche KI-Anwendungen fallen regelmäßig unter die Definition eines „KI-Systems“ gemäß Art. 3 Nr. 1 KI-VO und unterliegen daher grundsätzlich den Vorgaben der Verordnung. Anwält:innen können im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Systeme entweder als Betreiber oder als Anbieter im Sinne der KI-VO qualifiziert werden. Die in der anwaltlichen Praxis typischerweise eingesetzten KI-Systeme – etwa zur Unterstützung bei der Texterstellung, Dokumentenanalyse oder Kommunikation – fallen in der Regel in die Kategorie der KI mit geringem oder keinem Risiko. Hier müssen im Wesentlichen die Vorgaben aus der KI-VO im Hinblick auf KI-Kompetenz und Transparenz beachtet werden.
Urheberrecht
Das Urheberrecht bildet kein grundsätzliches Hindernis für den Einsatz von KI-Technologien, sondern gibt lediglich den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen KI genutzt werden kann. Im Falle einer Vervielfältigung sollte sichergestellt werden, dass entweder bestehende Lizenzen diese Nutzungen abdecken oder erforderliche Lizenzen erworben werden oder, dass die beabsichtigte Nutzung durch eine gesetzliche Erlaubnis privilegiert ist.
Unser Anspruch: KI- und Legal Tech unterstützte Beratung, die Mandanteninteressen schützt.
Unser Ziel ist es, Ihnen die besten Lösungen zu bieten – innovativ und gleichzeitig rechtlich sicher. KI ist bei uns niemals Selbstzweck, sondern Werkzeug. Ihr Vertrauen, Datenschutz und eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung stehen stets im Mittelpunkt. Die abschließende Beurteilung und Argumentation bleibt immer Chefsache: Unsere erfahrenen Anwält:innen kontrollieren, hinterfragen und verantworten die Ergebnisse.
Sie haben Fragen oder möchten wissen, wie der Einsatz von KI und Legal Tech konkret in Ihrem Mandat oder Ihrer Organisation aussehen könnte? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne. Denn ohne vorherige Abstimmung mit Ihnen setzen wir unmittelbar im Mandat keine KI ein.
Autor:innen: Noha Klose und Dante Browder