OLG Brandenburg: Anwaltsgeheimnis schließt datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus

Worum geht es? 

Der 1. Zivilsenat des OLG Brandenburg beantwortete in seinem Beschluss vom 11.09.2025 die Frage, ob das Anwaltsgeheimnis gem. § 43a Abs. 2 BRAO, als berechtigtes Interesse eines Dritten im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, Art. 23 Abs. 1 DSGVO, einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO entgegensteht.  
Dem Zurückweisungsbeschluss lag ein pikanter Sachverhalt zugrunde.  Nach der Trennung der Klägerin von ihrem nicht-ehelichen Lebensgefährten vertrat die Beklagte Letzteren im Rahmen eines auf Kindes- und Betreuungsunterhalt gerichteten Verfahrens. Im Schriftwechsel mit der Anwältin der Klägerin behauptete die Beklagte, die Klägerin arbeite „im Erotikbereich“ und generiere Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Die Klägerin biete auf der Seite „Kauf mich“ ihre Leistungen an. Dem widersprach die Klägerin und behauptete ihrerseits, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe sie heimlich gefilmt und fotografiert. Vor diesem Hintergrund befürchte sie die Veröffentlichung des Video- und Bildmaterials im Internet. Daher verlangte sie von der beklagten Anwältin Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und, für den Fall der Nichterteilung, Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro nach Art. 82 DSGVO. Die Beklagte verweigerte eine Auskunft unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nach § 43a BRAO.

Was wurde entschieden? 

Das OLG machte in seinem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO deutlich, dass die Klägerin von der beklagten Anwältin keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verlangen kann. Der aus dem Mandatsverhältnis zu sichernde Geheimnisschutz erweise sich als vorrangig, Art. 23 Abs.1 DSGVO i.V.m. §§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, 43a Abs. 2 BRAO
Betroffene Personen haben gem. Art. 15 DSGVO ein Recht darauf, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenenDaten in Kenntnis gesetzt zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dieses Recht kann durch mitgliedstaatliche Regelung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i) DSGVO zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder anderen Personen beschränkt werden.  
§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG stellt eine solche Regelung dar. Die Norm legt fest, „dass das Recht auf Auskunft nicht besteht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.“ 
Das Anwaltsgeheimnis aus § 43a Abs. 2 BRAO ist eine solche Rechtsvorschrift. Aus der Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit folge ein Recht zur Verschwiegenheit des Anwalts. Das Verschwiegenheitsrecht ist weit auszulegenund umfasst auch Informationen, an die der Anwalt durch mandatsbezogene Nachforschungen gelangt ist. Die Informationen, welche die Klägerin von der beklagten Anwältin verlangte, sind nach Ansicht des OLG hiervon erfasst. Essind weder Bagatelltatsachen noch offenkundige Tatsachen, sodass sie nicht vom Anwaltsgeheimnis gem. § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO ausgenommen sind.  
Ausnahmen von Art. 15 DSGVO gem. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG erfordern zudem keine Interessenabwägungzugunsten einer Geheimhaltung. Zum einen ist eine solche nur für die Informationspflicht des Mandanten nach Art. 13 DSGVO vorgesehen (§ 29 Abs. 2 BDSG), welche nicht Gegenstand des Verfahrens war. Zum anderen schließen überwiegende Interessen Dritter in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG gerade eine Auskunft aus. 
Zusammenfassend schließt das weitreichende Anwaltsgeheimnis einen Auskunftsanspruch aus, solange es nicht um Bagatellsachen oder offenkundige Tatsachen geht, wobei insbesondere keine Interessenabwägung erforderlich ist. Erteilt ein Anwalt trotzdem eine Auskunft, verletzt er das Anwaltsgeheimnis. In diesem Fall drohen Schadensersatzansprüchesowie berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. 

Wie kann KREMER LEGAL Unternehmen in diesem Aspekt unterstützen? 

KREMER LEGAL unterstützt Unternehmen umfassend bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Hierzu zählt unter anderem auch die Beratung zu einer rechtskonformen Bearbeitung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO.